167 Z. 5 f.). Diese Aussagen sprechen dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin von ihrer Familie durchaus zu einer eigenständigen, selbstverantwortlichen jungen Frau erzogen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin plötzlich derart unter der Fuchtel ihres Vaters hätte stehen sollen. Unklar bleibt auch, weshalb ihre Familie überhaupt gegen den Beschuldigten sein sollte, wenn er tatsächlich der liebende Ehemann in einer gut gehenden Ehe gewesen wäre, wie er behauptet hat.