15 Z. 65 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte sodann, der Vater seiner Frau habe gedroht ihn umzubringen, wenn er die Anzeige nicht zurückziehe (pag. 15 Z. 56 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Grund für den Zwist mit der Familie seiner Frau sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, sein Schwiegervater habe von ihm immer wieder Geld verlangt. Die Eltern seiner Frau hätten sich ein Auto im Wert von CHF 140‘000.00 gekauft (pag. 17. Z. 155 f.).