Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 8.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in sämtlichen Einvernahmen bestritten (pag. 10 f.; pag. 14 Z. 33 ff., Z. 41 ff.; pag. 16 f. Z. 110 ff.; pag. 17 Z. 123; pag. 18 Z. 161, Z. 170 ff.; pag. 160 Z. 26 ff.; pag. 161 Z. 1 ff.). Seine Ausführungen zu den Vorwürfen sind vage. Da er die Vorwürfe bestreitet, liegt dies in der Natur der Sache und darf nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden.