304) zu bezahlen. Die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, dass sie dem Beschuldigten ein Auto gekauft habe (pag. 36 Z. 341), wird dadurch nicht widerlegt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durchgängig eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen; ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft.