und Lohnabrechnung Juli 2013, pag. 306 f.) und seine Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Es nicht belegt, dass der Beschuldigte mit dem im Juli 2013 ausbezahlten Ferienguthaben von CHF 1‘672.85 tatsächlich im September 2013 ein Auto gekauft hat, zumal er selber angab, er habe im Juli 2013 mit seinem Lohn auch die Miete bezahlt (pag. 320). Selbst wenn dem so wäre, hätte das Ferienguthaben von CHF 1‘672.85 nicht ausgereicht, um das Auto von CHF 3‘500.00 (vgl. pag. 304) zu bezahlen.