I. 5. vorne) kann offenbleiben, ob die Straf- und Zivilklägerin auch beim Vorfall im Dezember 2013 am Kopf verletzt wurde. Weiter ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin nach einem Vorfall im August oder September 2011 Nasenbluten hatte, zumal sie entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht explizit ausgesagt hat, zum Nasenbluten sei es aufgrund des Würgens gekommen. Schliesslich ändern auch die vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (Fahrzeugausweis für das Kontrollschild F.________ und Lohnabrechnung Juli 2013, pag.