Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin beim Vorfall im September 2013 eine blutende Wunde am Kopf davon trug. Mangels entsprechender Anklage und infolge des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) kann offenbleiben, ob die Straf- und Zivilklägerin auch beim Vorfall im Dezember 2013 am Kopf verletzt wurde.