Dass die Straf- und Zivilklägerin die Verletzungen teilweise anderen Vorfällen zuordnete, tangiert ihre Glaubwürdigkeit nicht, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Delikten innerhalb der Familie nicht erwartet werden kann, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3. mit Hinweis). Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin beim Vorfall im September 2013 eine blutende Wunde am Kopf davon trug.