33 Z. 211). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Beschuldigte habe sie im September 2013 an die Wand geschlagen. Sie habe am Hinterkopf geblutet. Es sei eher eine Schürfung gewesen. Es habe nicht richtig geblutet, aber wenn man mit einem Papier dran gegangen sei, habe es danach Blut am Papier gehabt. Seither habe sie noch massivere Kopfschmerzen. Sie habe bereits vorher Kopfschmerzen gehabt (pag. 167 Z. 3 f., Z. 10 ff.). Auf Frage, ob sie den Vorfall beschreiben könne, bei dem ihr danach die Nase geblutet habe, gab die Straf- und Zivilklägerin an, der Beschuldigte habe sie mehrmals mit der Hand und der Fast geschlagen.