In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin finden sich gewisse Punkte, die allenfalls als ungereimt bezeichnet werden können, insbesondere was ihre Verletzungen (blutende Wunde am Kopf, Nasenbluten und Kopfschmerzen) anbelangt. An der polizeilichen Einvernahme vom 12. Februar 2014 führte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Beschuldigte habe sie vor ca. drei Monaten am Hals gepackt und mit der Hand an die Wand gedrückt, so dass sie den Kopf an der Wand aufgeschlagen und am Kopf geblutet habe (pag. 25 Z. 75 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bejahte die Straf- und Zivilklägerin die Frage, ob ihr schwarz vor Augen geworden sei, als der Beschuldigte sie gewürgt habe.