Sie führte aus, der Beschuldigte sei noch nie so ausgerastet wie am 12. Februar 2014. Sie habe sehr grosse Angst vor ihm gehabt (pag. 25 Z. 87 f.). Die Aggression in seinen Augen habe sie noch nie bei ihm gesehen. Sie habe nicht gewusst, was als nächstes geschehe (pag. 166 Z. 18 f.). In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin finden sich gewisse Punkte, die allenfalls als ungereimt bezeichnet werden können, insbesondere was ihre Verletzungen (blutende Wunde am Kopf, Nasenbluten und Kopfschmerzen) anbelangt.