25 Z. 85). Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich auch selbstkritisch und räumte eigene Fehler ein (pag. 25 Z. 81 f., Z. 109). Der Umstand, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wahrheit sagte. Hätte sie die Vorfälle erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Ferner konnte die Straf- und Zivilklägerin authentisch und nachvollziehbar erklären, weshalb sie nach dem Vorfall vom 12. Februar 2014 zur Polizei ging und Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Sie führte aus, der Beschuldigte sei noch nie so ausgerastet wie am 12. Februar 2014.