9 und Zivilklägerin trotz Drohungen und Gewalt so lange bei ihrem Ehemann blieb und nach dem Vorfall vom 12. Januar 2014 mit ihm zur Polizei ging und Anzeige gegen ihren Vater erstattete (vgl. pag. 170 Z. 37 ff.). In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So erklärte sie beispielsweise, sie sei nach dem Vorfall vom 12. Januar 2014 aus freien Stücken bei ihrem Ehemann geblieben (pag. 170 Z. 15 ff.). Sie habe ihn sehr geliebt (pag. 166 Z. 18). Das Messer habe er am 12. Februar 2014 das erste Mal gezückt (pag. 25 Z. 85).