Er habe das Messer gegen sie gestreckt und eine Stichbewegung gemacht. Er habe sie mit der anderen Hand gepackt, in den Gang gezerrt und gesagt, dass er sie niederstechen werde, wenn sie nicht mitgehe. Sie habe Todesangst gehabt und gewusst, dass er ihr etwas Schlimmes antue, wenn sie nicht gehorchen würde (pag. 24 Z. 41 ff.; vgl. auch pag. 34 Z. 258 ff.). Der von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Ablauf erscheint logisch nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, schilderte die Straf- und Zivilklägerin mehrfach ihre Gedankengänge. So führte sie aus, sie habe sich überlegt, wenn sie in der Wohnung bleibe, mache er sowieso mit ihr, was er wolle. Wenn sie hingegen