31 Z. 151 ff.; pag. 167 Z. 3 ff.). Den Vorfall vom 12. Februar 2014 schilderte die Straf- und Zivilklägerin mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 24 Z. 27 ff.; pag. 33 ff. Z. 230 ff.; pag. 168 f. Z. 31 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise aus, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie das Geld für sich brauche und habe sich geweigert zur Post zu gehen. Daraufhin habe er plötzlich ein ca. 15 cm langes Klappmesser gezückt. Er habe das Messer gegen sie gestreckt und eine Stichbewegung gemacht.