So beispielsweise an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als die Straf- und Zivilklägerin darauf bestand, dass es ihr gut gehe, obwohl sie mit den Tränen kämpfte. Erst auf mehrmalige Nachfrage der Gerichtspräsidentin gab die Straf- und Zivilklägerin an, natürlich gehe es ihr schlecht, das wolle sie dem Beschuldigten aber nicht zeigen. Sie wolle ihm diese Genugtuung nicht geben (pag. 166 Z. 20 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin machte nicht nur pauschale Ausführungen zu den Übergriffen, sondern konnte die drei Vorfälle, die sie als die Schlimmsten bezeichnete, und den Vorfall vom 12. Februar 2014 zeitlich und örtlich verknüpfen (pag. 25 Z. 75 ff.; pag. 31 Z. 151 ff.;