8 Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sorgfältig und ausführlich gewürdigt. Es kann insbesondere bestätigt werden, dass die Straf- und Zivilklägerin detailreich, konstant und stimmig ausgesagt hat. Teilweise ist ihre Stimmungslage aus den Einvernahme-Protokollen förmlich spürbar. So beispielsweise an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als die Straf- und Zivilklägerin darauf bestand, dass es ihr gut gehe, obwohl sie mit den Tränen kämpfte.