Die Ausführungen der Privatklägerin sind sehr detailliert und erwähnen auch Nebensächlichkeiten, die nicht unmittelbar mit dem Kernsachverhalt zusammenhängen, jedoch mit den Ereignissen verknüpft sind. Zum Beispiel erwähnte sie, dass ihr Mann am 12.02.2014 Nachtschicht gehabt hätte, sie den ganzen Tag zu Hause