Die Aussagen zum 12.02.2014 sind ausführlich, stimmig und nachvollziehbar. Es gab keine grossen Widersprüche in ihren Aussagen und auch keine offensichtliche Aggravation. Die Aussagen in den Kernpunkten sind konstant. Sie weicht den Fragen nur aus, wenn sie es wirklich nicht mehr wusste und gibt dabei auch Erinnerungslücken zu (z.B. bzgl. Versteck pag. 170 Z 27-32). Die Ausführungen der Privatklägerin sind sehr detailliert und erwähnen auch Nebensächlichkeiten, die nicht unmittelbar mit dem Kernsachverhalt zusammenhängen, jedoch mit den Ereignissen verknüpft sind.