Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 8. Beweiswürdigung 8.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wie folgt gewürdigt (pag. 246 f., S. 34 f. der Urteilsbegründung): «Die Aussagen der Privatklägerin weisen verschiedene Realkennzeichen auf.