Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Feststellung des Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten abgestellt werden muss. Die Vorinstanz hat diese Aussagen sowie die Aussagen der Angehörigen der Straf- und Zivilklägerin (G.________ und H.________) und die weiteren Beweismittel (insbesondere Arztberichte) ausführlich wiedergegeben (pag. 223 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen.