7. Beweismittel Vorliegend ist der Vorwurf der häuslichen Gewalt zu überprüfen. Der Tatverdacht beruht auf den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten. Taten im privaten Raum zeichnen sich dadurch aus, dass es meistens keine weiteren Tatzeugen gibt und eine Aussage gegen Aussage Konstellation vorliegt. Beweisschwierigkeiten sind deshalb bei häuslicher Gewalt inhärent. Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Feststellung des Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten abgestellt werden muss.