1.5. Anklageschrift). Die Vorinstanz ging bezüglich der blauen Flecken von Tätlichkeiten aus und stellte das Strafverfahren betreffend die Tathandlungen, angeblich mehrfach begangen zwischen August 2011 und 10. Februar 2012 wegen Verjährung ein (pag. 252, S. 40 der Urteilsbegründung). Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Weiter wird dem Beschuldigten Nötigung, evtl. Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom 22. Juli 2011 bis 12. Februar 2014 z.N. der Straf- und Zivilklägerin vorgeworfen (pag.