6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 23. September 2014 einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen August 2011 und 12. Februar 2014 z.N. seiner Ehefrau, der Straf- und Zivilklägerin, vorgeworfen (pag. 109 f.): - Dabei soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im August 2011 während eines Streits gewürgt haben (Ziff. 1.1. Anklageschrift). Die Vorinstanz ging von einer Tätlichkeit aus und stellte das Strafverfahren wegen Verjährung ein (pag. 250 f., S. 38 f. der Urteilsbegründung). Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne).