5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen zwischen August 2011 und 10. Februar 2012 (Ziff. 1.1. und 1.5. Anklageschrift) in E.________, z.N. der Straf- und Zivilklägerin, wegen Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 199; Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art.