An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 wurden die von Fürsprecher B.________ mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 eingereichten Unterlagen (Lohnauszahlungsbeleg vom 16. Juli 2013 und Fahrzeugausweis für das Kontrollschild F.________) zu den Akten erkannt und der Beschuldigte wurde zur Person und zu den neu eingereichten Unterlagen einvernommen (pag. 318 ff.).