Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin mit, dass sich diese den Beweisanträgen nicht grundsätzlich widersetze. Da es im vorliegenden Fall um ein Gewaltdelikt gehe, sei aber unverständlich, warum eine Einvernahme durchgeführt werden solle, um die Frage eines Autokaufs zu klären. Das sei eher eine güterrechtliche Frage im Zusammenhang mit dem noch hängigen Ehescheidungsverfahren. An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 wurden die von Fürsprecher B._____