Zur Begründung führte die Verteidigung zusammenfassend aus, die Straf- und Zivilklägerin habe immer wieder geltend gemacht, dass sie dem Beschuldigten ein Auto gekauft habe. Die nun eingereichte Lohnabrechnung belege, dass sich der Beschuldigte in der zweiten Hälfte Juli 2013 sein Ferienguthaben habe auszahlen lassen, um damit einen Audi mit über 200‘000 km für CHF 3‘500.00 von einer Privatperson zu kaufen und im September 2013 auf sich einzulösen. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin würden also offensichtlich nicht stimmen (pag. 304 f.). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt D.__