1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. Februar 2015 (pag. 198 ff.) wurde das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen zwischen August 2011 und 10. Februar 2012 (Anklageschrift 1.1 und 1.5) in E.________, z.N. von C.________, wegen Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 199, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen wurde A._____