Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 100 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf. bern @justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Dezember 2015 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand mehrfache einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, mehrfa- che Nötigung, teilweise Versuch, evtl. Drohung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. Februar 2015 (PEN 14 769) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................6 6. Ausgangslage............................................................................................................6 7. Beweismittel ..............................................................................................................7 8. Beweiswürdigung ......................................................................................................7 8.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ..............................................................7 8.2 Aussagen des Beschuldigten.........................................................................11 8.3 Aussagen der Angehörigen der Straf- und Zivilklägerin.................................14 8.4 Arztberichte ....................................................................................................15 8.5 Fazit Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt.....................................15 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................16 9. Einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten......................................................16 10. Nötigungen ..............................................................................................................17 IV.Strafzumessung .............................................................................................................17 11. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................17 12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................18 13. Einsatzstrafe: versuchte Nötigung...........................................................................18 13.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................18 13.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................19 13.3 Fazit Tatkomponenten ...................................................................................19 13.4 Strafmilderung/Strafminderung zufolge Versuch ...........................................19 13.5 Einsatzstrafe ..................................................................................................20 14. Asperation ...............................................................................................................20 14.1 Weitere Nötigungen .......................................................................................20 14.2 Einfache Körperverletzungen.........................................................................20 15. Täterkomponenten ..................................................................................................21 16. Strafmass und Strafart ............................................................................................21 17. Strafvollzug und Verbindungsbusse........................................................................22 18. Tätlichkeiten ............................................................................................................23 V. Zivilpunkt ........................................................................................................................23 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................24 19. Verfahrenskosten ....................................................................................................24 20. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin..............................................................24 VII. Dispositiv ...................................................................................................................25 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. Februar 2015 (pag. 198 ff.) wurde das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkei- ten, angeblich mehrfach begangen zwischen August 2011 und 10. Februar 2012 (Anklageschrift 1.1 und 1.5) in E.________, z.N. von C.________, wegen Ver- jährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 199, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körper- verletzung, mehrfach begangen im Spätsommer 2011 (Anklageschrift 1.5, Nasen- bluten) sowie im September 2013 (Anklageschrift 1.2) und am 12. Februar 2014 (Anklageschrift 1.4); der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen dem 11. Fe- bruar 2012 und dem 11. Februar 2014 (Anklageschrift 1.3 und 1.5); der Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 11. Februar 2014 (An- klageschrift 2.1) sowie der versuchten Nötigung, begangen am 12. Februar 2014 (Anklageschrift 2.2), in E.________, z.N. von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) schuldig erklärt. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 183 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10‘980.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00, einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 und den erstinstanzli- chen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘382.60, verurteilt. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde für die Verbindungsbusse auf 20 Tage und für die Übertretungsbusse auf 10 Tage festgesetzt. Der Beschul- digte hat der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 4‘590.00 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (pag. 199 f., Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 1‘417.55 Schadener- satz und CHF 2‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Februar 2014 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt (pag. 200, Ziff. III. des angefochtenen Ur- teils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, neu vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 20. Februar 2015 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 206). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 25. März 2015 (pag. 269 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. April 2015 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 274 f.). Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 281). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 309). 3 Die Verteidigung stellte mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 folgende Beweisan- träge (pag. 304 ff.): «1. Es sei der Lohnauszahlungsbeleg vom 16.07.2013 sowie der Fahrzeugausweis für das Kontroll- schild F.________ zu den amtlichen Akten zu erkennen. 2. Es sei an der Verhandlung der Berufungsführer noch einmal kurz zum Sachverhalt zu befragen. 3. Die Einreichung weiterer Beweismittel oder Beweisanträge bleibt ausdrücklich vorbehalten.» Zur Begründung führte die Verteidigung zusammenfassend aus, die Straf- und Zi- vilklägerin habe immer wieder geltend gemacht, dass sie dem Beschuldigten ein Auto gekauft habe. Die nun eingereichte Lohnabrechnung belege, dass sich der Beschuldigte in der zweiten Hälfte Juli 2013 sein Ferienguthaben habe auszahlen lassen, um damit einen Audi mit über 200‘000 km für CHF 3‘500.00 von einer Pri- vatperson zu kaufen und im September 2013 auf sich einzulösen. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin würden also offensichtlich nicht stimmen (pag. 304 f.). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin mit, dass sich diese den Beweisanträgen nicht grundsätzlich widersetze. Da es im vorliegenden Fall um ein Gewaltdelikt gehe, sei aber unverständlich, warum eine Einvernahme durchgeführt werden solle, um die Frage eines Autokaufs zu klären. Das sei eher eine güterrechtliche Frage im Zu- sammenhang mit dem noch hängigen Ehescheidungsverfahren. An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 wurden die von Fürsprecher B.________ mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 eingereichten Un- terlagen (Lohnauszahlungsbeleg vom 16. Juli 2013 und Fahrzeugausweis für das Kontrollschild F.________) zu den Akten erkannt und der Beschuldigte wurde zur Person und zu den neu eingereichten Unterlagen einvernommen (pag. 318 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzliche Verhand- lung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 326): «1. Es sei festzustellen, dass die Einstellung wegen Verjährung wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2011 und 10. Februar 2012 z.N. C.________ (Urteil vom 11. Februar 2015, Ziffer I) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen a) der einfachen Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit angeblich mehrfach begangen im Au- gust 2011, im September 2013, im Dezember 2013 sowie am 12. Februar 2014 in E.________, z.N. C.________, wie auch in der Zeit vom 11. Februar 2012 bis 11. Februar 2014 b) der Nötigung, evtl. Drohung, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 11. Februar 2014 in E.________, z.N. C.________ sowie der versuchten Nöti- gung, angeblich begangen am 12. Februar 2014 dies unter Ausscheidung und Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie des oberinstanzlichen Verfahrens an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Verteidigungskosten an A.________. 4 3. Die Zivilklage von C.________ (Schadenersatz und Genugtuung) sei kosten- und entschädi- gungspflichtig abzuweisen. 4. Es seien durch das Gericht die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.» Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Straf- und Zivilkläge- rin und entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil folgende Anträge: I. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären: 1. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen im Spätsommer 2011 (Anklageschrift 1.5, Nasenbluten) sowie im September 2013 (Anklageschrift 1.2) und am 12. Februar 2014 (Ankla- geschrift 1.4) in E.________, z.N. von C.________, 2. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen dem 11. Februar 2012 und dem 11. Februar 2014 (Anklageschrift 1.3 und 1.5), in E.________, z.N. von C.________, 3. der Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 11. Februar 2014 (An- klageschrift 2.1), in E.________, z.N. von C.________, 4. der versuchten Nötigung, begangen am 12. Februar 2014 (Anklageschrift 2.2), in E.________, z.N. von C.________. II. Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 1. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4‘590.00 an die Privatklägerin C.________, für ih- re Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, 2. zur Bezahlung von CHF 1‘417.55 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 13.02.2014 an die Privatklägerin C.________, 3. zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 13.02.2014 an die Privatklägerin C.________, 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2‘727.00 an die Privatklägerin C.________, für ih- re Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach began- gen zwischen August 2011 und 10. Februar 2012 (Ziff. 1.1. und 1.5. Anklageschrift) in E.________, z.N. der Straf- und Zivilklägerin, wegen Verjährung eingestellt wur- de, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten (pag. 199; Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 23. September 2014 einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen August 2011 und 12. Februar 2014 z.N. seiner Ehefrau, der Straf- und Zivilklägerin, vorgeworfen (pag. 109 f.): - Dabei soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im August 2011 während eines Streits gewürgt haben (Ziff. 1.1. Anklageschrift). Die Vorinstanz ging von einer Tätlichkeit aus und stellte das Strafverfahren wegen Verjährung ein (pag. 250 f., S. 38 f. der Urteilsbegründung). Dieser Punkt ist in Rechtskraft er- wachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). - Im September 2013 soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nach einem Streit am Hals gepackt und an die Wand gedrückt haben, so dass die Straf- und Zivilklägerin den Kopf an der Wand aufgeschlagen und eine blutende Wunde davon getragen sowie mehrere Tage Kopfschmerzen verspürt habe (Ziff. 1.2. Anklageschrift). - Im Dezember 2013 soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin während ei- nes Streits gewürgt haben (Ziff. 1.3. Anklageschrift). - Am 12. Februar 2014 soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, sie am linken Arm gepackt, durch die Wohnung ins Schlafzimmer gezogen und aufs Bett geworfen haben, so dass sie Kratzspuren innenseitig am linken Oberarm erlitten habe (Ziff. 1.4. Anklageschrift). - Der Beschuldigten soll die Straf- und Zivilklägerin seit ihrer Hochzeit am 21. Juli 2011 ca. einmal monatlich jeweils mit der Hand oder der Faust gegen den Kopf oder den Körper geschlagen haben, so dass die Straf- und Zivilklägerin blaue Flecken und einmal Nasenbluten davon getragen habe. Desweitern soll der Be- schuldigte die Straf- und Zivilklägerin im Streit mit Gegenständen beworfen ha- ben (Ziff. 1.5. Anklageschrift). Die Vorinstanz ging bezüglich der blauen Flecken von Tätlichkeiten aus und stellte das Strafverfahren betreffend die Tathandlun- gen, angeblich mehrfach begangen zwischen August 2011 und 10. Februar 2012 wegen Verjährung ein (pag. 252, S. 40 der Urteilsbegründung). Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Weiter wird dem Beschuldigten Nötigung, evtl. Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom 22. Juli 2011 bis 12. Februar 2014 z.N. der Straf- und Zivilklägerin vorge- worfen (pag. 110): - Der Beschuldigte soll die Straf- und Zivilklägerin mehrmals bedroht haben, in- dem er jeweils ausgeführt habe, dass er sie und ihre ganze Familie umbringe, wenn sie ihn verlasse, worauf die Straf- und Zivilklägerin aus Angst bei ihm ge- blieben sei (Ziff. 2.1. Anklageschrift). - Am 12. Februar 2014 soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin aufgefor- dert haben, mit ihm zur Post zu gehen, um die Postkontokarte zu entsperren, 6 was von der Straf- und Zivilklägerin abgelehnt worden sei. Daraufhin soll der Beschuldigte ein Taschenmesser hervorgenommen und eine Stichbewegung gegen die Straf- und Zivilklägerin gemacht haben, wobei er das Messer etwa 10 cm von ihrem Hals entfernt gehalten habe. Dabei habe er sie in den Gang gezerrt und ihr gedroht, sie niederzustechen, wenn sie nicht mitkomme. Dadurch sei die Straf- und Zivilklägerin in Todesangst versetzt worden. Der Beschuldigte sei daraufhin zusammen mit der Straf- und Zivilklägerin zur Post gefahren. Während der Fahrt habe er ausgeführt, dass es ihr noch leid tun werde, dass sie das Konto gesperrt habe, und er sie umbringen werde. Nach dem Aussteigen aus dem Auto bei der Post habe er ihr erneut gedroht, sie vor all den Leuten aufzuschlitzen, sollte sie nicht mitkommen. Dabei habe er erneut das Taschen- messer geöffnet. In der Folge sei es der Straf- und Zivilklägerin gelungen zu fliehen (Ziff. 2.2. Anklageschrift). Die Vorinstanz erachtete den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt mit kleinen Änderungen bzw. Präzisierungen als erstellt (pag. 248 f., S. 36 f. der Ur- teilsbegründung). 7. Beweismittel Vorliegend ist der Vorwurf der häuslichen Gewalt zu überprüfen. Der Tatverdacht beruht auf den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten. Taten im privaten Raum zeichnen sich dadurch aus, dass es meistens keine weiteren Tatzeugen gibt und eine Aussage gegen Aussage Konstellation vorliegt. Beweisschwierigkeiten sind deshalb bei häuslicher Gewalt inhärent. Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Fest- stellung des Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen der Straf- und Zivilkläge- rin und des Beschuldigten abgestellt werden muss. Die Vorinstanz hat diese Aus- sagen sowie die Aussagen der Angehörigen der Straf- und Zivilklägerin (G.________ und H.________) und die weiteren Beweismittel (insbesondere Arzt- berichte) ausführlich wiedergegeben (pag. 223 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführun- gen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 8. Beweiswürdigung 8.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wie folgt gewürdigt (pag. 246 f., S. 34 f. der Urteilsbegründung): «Die Aussagen der Privatklägerin weisen verschiedene Realkennzeichen auf. Die Aussagen zum 12.02.2014 sind ausführlich, stimmig und nachvollziehbar. Es gab keine grossen Widersprüche in ihren Aussagen und auch keine offensichtliche Aggravation. Die Aussagen in den Kernpunkten sind konstant. Sie weicht den Fragen nur aus, wenn sie es wirklich nicht mehr wusste und gibt dabei auch Erinnerungslücken zu (z.B. bzgl. Versteck pag. 170 Z 27-32). Die Ausführungen der Privatklägerin sind sehr detailliert und erwähnen auch Nebensächlichkeiten, die nicht unmittelbar mit dem Kernsachverhalt zusammenhängen, jedoch mit den Ereignissen verknüpft sind. Zum Beispiel erwähnte sie, dass ihr Mann am 12.02.2014 Nachtschicht gehabt hätte, sie den ganzen Tag zu Hause 7 gewesen sei und er dann gegen 15.00 Uhr aufgestanden sei (pag. 24 Z 27 f.) oder dass sie auf dem Weg zur Post an einer Ampel hätten anhalten müssen (pag. 24 Z 52). Sie hat ihre Gedankengänge (auch über ihre Befindlichkeit) und den Inhalt von Konversationen während dem Vorfall geschildert. Sie erzählte anlässlich der Einvernahme: „Als er mir sagte, dass ich mit ihm zur Post kommen solle, um die Postkarte zu entsperren, sagte ich ihm, nein, das Geld gehöre mir. Er nahm das Messer hervor, hielt es mir vor den Hals und sagte mir, wenn ich nicht mitkommen würde, würde er mich aufschlitzen.“ (pag. 34 Z 258-260). Zur Auseinandersetzung in der Wohnung schilderte sie, sie habe sich überlegt, wenn sie in der Wohnung bleiben würde, mache er mit ihr so- wieso was er wolle. Wenn sie nach draussen gehen würde, hätte sie vielleicht eine reale Chance (pag. 168 Z 41-43). Als er sie geschlagen habe, habe sie immer wieder diese Wut gehabt (pag. 167 Z. 7). Sie hat sehr authentisch erklärt, warum das Fass (erst) am 12.02.2014 überlief: „Aber der 12.2 war ein roter Punkt. Die Aggression in seinen Augen habe ich noch nie bei ihm gesehen. Wenn man nicht weiss, was als nächstes geschieht.“ (pag. 166 Z 18 f.). Die raum-zeitliche Verknüpfung der Aussagen ist für den Vorfall vom 12.02.2014 vorhanden, ebenso für die drei Vorfälle, die sie als die schlimmsten bezeichnet hatte. Die Privatklägerin beschrieb, dass sich der Vorfall vom 12.02.2014 um ca. 16.00 Uhr in der Wohnung ereignet habe (pag. 24 Z 30 f.) und sie in der Folge zur Post in E.________ gegangen seien (pag. 35 Z 293, 297). Sie sei anschliessend Richtung Migros gerannt und dann zum Bahnhof (pag. 35 Z 298). Am Bahnhof Bern habe sie sich mit ihrem Bruder getroffen (pag. 35 f. Z 307 f.) und sie seien mit dem Zug nach J.________ gefahren (pag. 61 f.). Die drei anderen Vorfälle hätten kurz nach der Heirat im August 2011, im September 2013 (pag. 31 Z 154) und im Dezember 2013 (pag. 31 Z 156) in der Wohnung in E.________ stattge- funden (pag. 31 Z 120-122). Die Privatklägerin belastete den Beschuldigten nicht mehr als nötig. Sie relativierte anlässlich der Hauptverhandlung die Schwere ihrer Verletzung, indem sie sagte: „Es hat nicht richtig geblutet, aber wenn man mit dem Papier dran ging, hat es danach Blut daran gehabt.“ (pag. 167 Z 11 f.). Sie hat auch bei sich selber Fehler gesucht und sagte, sie sei einfach zu naiv gewesen, daher habe sie es niemandem gesagt (pag. 25 Z 109). Sie sei auf ihn reingefallen und habe ihm gehorcht (pag. 25 Z 81 f.). Sie schilderte zudem authentisch, warum sie so lange zu ihm hielt trotz Drohungen und Gewalt. Aus der empirischen Forschung zur häuslichen Gewalt ist bekannt, dass diese oft (zu) lange unter dem Deckel bleibt, manchmal auch jahrzehntelang aus falsch verstandenem Rollenverständnis, der Unter- ordnung unter den Ehemann und wegen Scham. Es gibt Zeichen einer ausgesprochen starken Ambi- valenz der Privatklägerin, die sich nicht nur aus der Beziehung selber ergab, sondern auch aus ihrer Vorstellung einer guten albanischen Ehefrau. So sagte sie zum Beispiel, sie habe immer eine gute al- banische Ehefrau sein wollen, und dazu gehöre auch, ab und zu geschlagen zu werden. Obwohl sie in der Schweiz aufgewachsen ist, hielt sie jahrelang an diesem Bild fest, bis das Fass zum Überlaufen kam. Die Ausführungen zu den über Jahre erduldeten Gewalttätigkeiten und Drohungen sind weniger ge- nau geschildert. Dies ist aufgrund des Zeitablaufs aber normal. Die starken Kopfschmerzen, welche die Anklageschrift erwähnt, schilderte die Privatklägerin für den Vorfall vom Dezember 2013 (pag. 33 Z 198-213). In der Hauptverhandlung schilderte die Privatkläge- rin sie auch als Folge des Vorfalles vom September 2013 (pag. 167 Z 12-15). Dies ist nicht unglaub- haft. Wer gewürgt und gegen die Wand gedrückt wird, dabei den Kopf anschlägt und eine Schürfwun- de davonträgt, bei dem ist es nicht ausgeschlossen, dass Kopfschmerzen die Folge sind.» 8 Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sorgfältig und ausführlich gewürdigt. Es kann insbesondere bestätigt werden, dass die Straf- und Zivilklägerin detailreich, konstant und stimmig ausgesagt hat. Teilweise ist ihre Stimmungslage aus den Einvernahme-Protokollen förmlich spürbar. So beispielsweise an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung, als die Straf- und Zivilklägerin darauf bestand, dass es ihr gut gehe, obwohl sie mit den Tränen kämpfte. Erst auf mehrmalige Nachfrage der Gerichtspräsidentin gab die Straf- und Zivilklägerin an, natürlich gehe es ihr schlecht, das wolle sie dem Beschuldigten aber nicht zeigen. Sie wolle ihm diese Genugtuung nicht geben (pag. 166 Z. 20 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin machte nicht nur pauschale Ausführungen zu den Übergriffen, sondern konnte die drei Vorfälle, die sie als die Schlimmsten bezeich- nete, und den Vorfall vom 12. Februar 2014 zeitlich und örtlich verknüpfen (pag. 25 Z. 75 ff.; pag. 31 Z. 151 ff.; pag. 167 Z. 3 ff.). Den Vorfall vom 12. Februar 2014 schilderte die Straf- und Zivilklägerin mehrfach detailliert, stimmig und nachvoll- ziehbar (pag. 24 Z. 27 ff.; pag. 33 ff. Z. 230 ff.; pag. 168 f. Z. 31 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise aus, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie das Geld für sich brauche und habe sich geweigert zur Post zu gehen. Daraufhin habe er plötzlich ein ca. 15 cm langes Klappmesser gezückt. Er habe das Messer gegen sie gestreckt und eine Stichbewegung gemacht. Er habe sie mit der anderen Hand gepackt, in den Gang gezerrt und gesagt, dass er sie niederstechen werde, wenn sie nicht mitgehe. Sie habe Todesangst gehabt und gewusst, dass er ihr etwas Schlimmes antue, wenn sie nicht gehorchen würde (pag. 24 Z. 41 ff.; vgl. auch pag. 34 Z. 258 ff.). Der von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Ablauf erscheint logisch nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, schilderte die Straf- und Zivilklägerin mehr- fach ihre Gedankengänge. So führte sie aus, sie habe sich überlegt, wenn sie in der Wohnung bleibe, mache er sowieso mit ihr, was er wolle. Wenn sie hingegen nach draussen gehe, habe sie vielleicht eine reelle Chance. Draussen habe sie sich überlegt wegzurennen, aber sie habe sich gedacht, sie hätte keine Chance. Auch im Auto habe sie sich immer überlegt auszusteigen, wenn er bei der Ampel angehalten habe (pag. 168 Z. 41 ff.). Ferner schilderte die Straf- und Zivilklägerin, sie habe die Übergriffe über sich ergehen lassen und niemandem davon erzählt, weil sie eine gute Ehefrau habe sein wollen. Sie habe gedacht, es sei normal, dass man ab und zu geschlagen werde, wenn man einen Albaner geheiratet habe (pag. 25 Z. 72 ff.). Sie habe gedacht es sei ihre Schuld, sie sei nicht albanisch ge- nug (pag. 25 Z. 78 f.; pag. 166 Z. 15). Sie habe sich geschämt und ihrer Familie nichts erzählen wollen. Auch sonst habe sie mit niemandem über die Übergriffe ge- sprochen. Es sei ihr peinlich gewesen. Alle ihre Cousinen hätten eine gute Ehe ge- führt. Sie habe sich gefragt, weshalb sie das nicht könne (pag. 32 Z. 182 ff.; pag. 166 Z. 15 f.). Ihrer Familie habe sie immer gesagt, es liefe fantastisch. Sie habe ei- ne perfekte Ehe führen wollen und sich an dieses Bild geklammert (pag. 167 Z 8 ff.). Sie habe das Bild einer guten albanischen Ehefrau aufrechterhalten wollen. Sie habe nicht dazu stehen können, dass alles kaputt sei (pag. 167 Z. 23 ff.). Das Di- lemma, in welchem sich die Straf- und Zivilklägerin befand, ist in diesen Aussagen spürbar und für die Kammer nachvollziehbar. Es erklärt auch, weshalb die Straf- 9 und Zivilklägerin trotz Drohungen und Gewalt so lange bei ihrem Ehemann blieb und nach dem Vorfall vom 12. Januar 2014 mit ihm zur Polizei ging und Anzeige gegen ihren Vater erstattete (vgl. pag. 170 Z. 37 ff.). In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So erklärte sie beispielsweise, sie sei nach dem Vorfall vom 12. Januar 2014 aus freien Stücken bei ihrem Ehemann geblieben (pag. 170 Z. 15 ff.). Sie ha- be ihn sehr geliebt (pag. 166 Z. 18). Das Messer habe er am 12. Februar 2014 das erste Mal gezückt (pag. 25 Z. 85). Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich auch selbstkritisch und räumte eigene Fehler ein (pag. 25 Z. 81 f., Z. 109). Der Umstand, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wahrheit sagte. Hätte sie die Vorfäl- le erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Ferner konnte die Straf- und Zivilklägerin authentisch und nachvollziehbar erklären, weshalb sie nach dem Vorfall vom 12. Februar 2014 zur Polizei ging und Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Sie führte aus, der Beschuldigte sei noch nie so ausgerastet wie am 12. Februar 2014. Sie habe sehr grosse Angst vor ihm ge- habt (pag. 25 Z. 87 f.). Die Aggression in seinen Augen habe sie noch nie bei ihm gesehen. Sie habe nicht gewusst, was als nächstes geschehe (pag. 166 Z. 18 f.). In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin finden sich gewisse Punkte, die allen- falls als ungereimt bezeichnet werden können, insbesondere was ihre Verletzun- gen (blutende Wunde am Kopf, Nasenbluten und Kopfschmerzen) anbelangt. An der polizeilichen Einvernahme vom 12. Februar 2014 führte die Straf- und Zivilklä- gerin aus, der Beschuldigte habe sie vor ca. drei Monaten am Hals gepackt und mit der Hand an die Wand gedrückt, so dass sie den Kopf an der Wand aufgeschlagen und am Kopf geblutet habe (pag. 25 Z. 75 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bejahte die Straf- und Zivilklägerin die Frage, ob ihr schwarz vor Augen geworden sei, als der Beschuldigte sie gewürgt habe. Einmal habe sie auch noch Nasenblu- ten bekommen (pag. 31 Z. 144 f.). Die Würgeübergriffe hätten einmal kurz nach der Heirat im August 2011 und einmal im September 2013 stattgefunden. Damals habe er sie gewürgt und ihren Kopf an die Wand gedrückt, worauf sie geblutet habe. Ein weiteres Mal habe im Dezember 2013 stattgefunden (pag. 31 Z. 153 ff.). Er habe sie an die Wand gedrückt (pag. 33 Z. 204). Sie sei später zum Arzt gegangen und habe ihm gesagt, dass sie starke Kopfschmerzen habe (pag. 33 Z. 211). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Beschuldigte habe sie im September 2013 an die Wand geschlagen. Sie habe am Hinterkopf geblutet. Es sei eher eine Schürfung gewesen. Es habe nicht richtig ge- blutet, aber wenn man mit einem Papier dran gegangen sei, habe es danach Blut am Papier gehabt. Seither habe sie noch massivere Kopfschmerzen. Sie habe be- reits vorher Kopfschmerzen gehabt (pag. 167 Z. 3 f., Z. 10 ff.). Auf Frage, ob sie den Vorfall beschreiben könne, bei dem ihr danach die Nase geblutet habe, gab die Straf- und Zivilklägerin an, der Beschuldigte habe sie mehrmals mit der Hand und der Fast geschlagen. Ihre Nase habe bei einem einzigen Schlag nicht geblutet, sondern nur, wenn sie mehrmals geschlagen worden sei. Sie glaube, dies sei im August oder September 2011 gewesen (pag. 167 Z. 27 ff.). 10 Dass die Straf- und Zivilklägerin die Verletzungen teilweise anderen Vorfällen zu- ordnete, tangiert ihre Glaubwürdigkeit nicht, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Delikten innerhalb der Familie nicht erwartet werden kann, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3. mit Hinweis). Gestützt auf die Aussa- gen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft und an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivil- klägerin beim Vorfall im September 2013 eine blutende Wunde am Kopf davon trug. Mangels entsprechender Anklage und infolge des zu beachtenden Ver- schlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) kann offenbleiben, ob die Straf- und Zi- vilklägerin auch beim Vorfall im Dezember 2013 am Kopf verletzt wurde. Weiter ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin nach einem Vorfall im August oder September 2011 Nasenbluten hatte, zumal sie entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht explizit ausgesagt hat, zum Nasenbluten sei es aufgrund des Würgens gekommen. Schliesslich ändern auch die vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (Fahrzeugausweis für das Kontrollschild F.________ und Lohnabrechnung Juli 2013, pag. 306 f.) und seine Aussagen an der oberinstanzli- chen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 nichts an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Straf- und Zivilklägerin. Es nicht belegt, dass der Beschuldigte mit dem im Juli 2013 ausbezahlten Ferienguthaben von CHF 1‘672.85 tatsächlich im Sep- tember 2013 ein Auto gekauft hat, zumal er selber angab, er habe im Juli 2013 mit seinem Lohn auch die Miete bezahlt (pag. 320). Selbst wenn dem so wäre, hätte das Ferienguthaben von CHF 1‘672.85 nicht ausgereicht, um das Auto von CHF 3‘500.00 (vgl. pag. 304) zu bezahlen. Die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, dass sie dem Beschuldigten ein Auto gekauft habe (pag. 36 Z. 341), wird dadurch nicht widerlegt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durchgängig eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen auf- weisen; ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmi- gen Gesamtbild zusammen. Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 8.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in sämtlichen Einvernah- men bestritten (pag. 10 f.; pag. 14 Z. 33 ff., Z. 41 ff.; pag. 16 f. Z. 110 ff.; pag. 17 Z. 123; pag. 18 Z. 161, Z. 170 ff.; pag. 160 Z. 26 ff.; pag. 161 Z. 1 ff.). Seine Aus- führungen zu den Vorwürfen sind vage. Da er die Vorwürfe bestreitet, liegt dies in der Natur der Sache und darf nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen versuchte, das Thema auf die Familie seiner Ehefrau und den Vorfall vom 12. Ja- nuar 2014 zu lenken. Der Beschuldigte verknüpfte die meisten ihm vorgehaltenen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sogleich mit dem Verhalten ihrer Familie. Er stellte sich selber als Opfer dar und baute seine Verteidigungsstrategie darauf auf, dass die Beschuldigungen einzig auf Druck ihrer Familie zustande gekommen sei- 11 en (vgl. pag. 10 Z. 30, Z. 56 f.; pag. 11 Z. 73, Z. 82 f., Z. 111 f.; pag. 15 Z. 46 ff.; pag. 159 Z. 11 f.; pag. 160 Z. 15 ff.). Seine Frau sei von ihrer Familie zu diesen Aussagen gezwungen worden, damit er seine Aussagen zum Vorfall vom Januar 2014 zurücknehme (pag. 10 Z. 38 ff.). Sie sei von ihrem Vater unter Druck gesetzt und bedroht worden, weil er die Anzeige nicht zurückgezogen habe (pag. 17 Z. 148 ff.; pag. 162 Z. 2 ff.). Sie habe sich von ihm abgewendet, weil sie von ihrer Familie gezwungen worden sei (pag. 15 Z. 65 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklär- te der Beschuldigte sodann, der Vater seiner Frau habe gedroht ihn umzubringen, wenn er die Anzeige nicht zurückziehe (pag. 15 Z. 56 f.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Grund für den Zwist mit der Familie seiner Frau sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Gegenüber der Staatsanwalt- schaft gab der Beschuldigte an, sein Schwiegervater habe von ihm immer wieder Geld verlangt. Die Eltern seiner Frau hätten sich ein Auto im Wert von CHF 140‘000.00 gekauft (pag. 17. Z. 155 f.). An der erstinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte der Beschuldigte, er habe der Familie seiner Frau ein Darlehen von CHF 2‘000.00 und CHF 8‘000.00 gegeben um ihnen zu helfen. Einiges hätten sie zurückbezahlt, anderes nicht. Das Problem sei nicht, dass sie es nicht zurück- bezahlt hätten, sondern dass sie sein Leben zerstört hätten. Er sei bereit weiter zu arbeiten um ihnen zu helfen (pag. 162 Z. 20 ff.). An der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2014 im Strafverfahren gegen G.________ und H.________ erklär- te der Beschuldigte auf Frage, weshalb er von den beiden ohne Vorwarnung ge- schlagen worden sei, er wisse nicht warum. Sie hätten von jemandem gehört, dass er schlecht über sie sprechen würde (pag. 188 Z. 82 ff.). Die Darstellung des Beschuldigten, dass seine Frau so stark unter dem Druck ihrer Familie stehe, steht im Widerspruch zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, aus denen sich ergibt, dass sie sich ihrem Mann gegenüber loyal verhalten wollte (vgl. pag. 165 Z. 19 f.; pag. 170 Z. 39 f.). Nach dem Vorfall vom 12. Januar 2014 ging die Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten zur Polizei, als dieser An- zeige gegen ihren Vater und Bruder einreichte (vgl. pag. 170 Z. 37 ff.; pag. 179 ff.). Ferner geht aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hervor, dass sie gerne gearbeitet hätte, nicht von ihrem Mann abhängig sein wollte, ihrem Mann zuliebe jedoch gekündigt hat (pag. 30 Z. 88 ff.), was wiederum ein Indiz dafür ist, dass sie dem Beschuldigten (nach seinem Verständnis) eine gute Ehefrau sein wollte. Sie gab an, sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie wolle nicht nur arbeiten, sondern auch etwas Geld für sich haben (pag. 167 Z. 5 f.). Diese Aussagen sprechen dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin von ihrer Familie durchaus zu einer eigenständi- gen, selbstverantwortlichen jungen Frau erzogen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin plötzlich derart unter der Fuchtel ihres Vaters hätte stehen sollen. Unklar bleibt auch, weshalb ihre Familie überhaupt gegen den Beschuldigten sein sollte, wenn er tatsächlich der liebende Ehemann in einer gut gehenden Ehe gewesen wäre, wie er behauptet hat. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Vater der Straf- und Zivil- klägerin, G.________, die Schläge gegen den Beschuldigten an der ersten Einver- nahme eingestanden hat. Er führte zusammenfassend aus, die Familie habe erst am 11. Januar 2014 von den Schwierigkeiten der Tochter erfahren. Er 12 (G.________) habe den Beschuldigten am 12. Januar 2014 zur Rede gestellt und dieser habe ihm gesagt, er werde seine Frau weiterhin schlagen und malträtieren, so wie er wolle. Er werde nicht auf die Familie achten. Deshalb sei es dann zur tät- lichen Auseinandersetzung gekommen (pag. 40 Z. 33 ff.). Die Einvernahme von G.________ fand am 28. Februar 2014 und damit nach dem Vorfall vom 12. Fe- bruar 2014 statt. Es ist denkbar, dass der Beschuldigte aufgefordert wurde, seine Anzeige zurückzuziehen. Seine Aussage, wonach G.________ seinem Vater ge- droht habe, ihn (den Beschuldigten) umzubringen, wenn er die Anzeige nicht zurückziehe (pag. 15 Z. 56 f.; pag. 162 Z. 14 ff.), ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass G.________ bei der Polizei offen zu seinem Handeln stand und den Strafbe- fehl wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung akzeptierte, nicht glaubhaft. Das Verfahren gegen H.________, dem Bruder der Straf- und Zivilkläge- rin, wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2014 eingestellt, da lediglich der Beschuldig- te geltend machte, H.________ habe auf ihn eingeschlagen. Sowohl H.________, als auch G.________ und die Straf- und Zivilklägerin bestritten dies (pag. 176 f.). Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Be- schuldigten, wonach die Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin einzig auf Druck ihrer Familie zustande gekommen seien, nicht glaubhaft sind. Mit solchen Gegenangrif- fen versuchte der Beschuldigte offensichtlich, vom Kerngeschehen abzulenken. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, versuchte der Beschuldigte oft, den ge- stellten Fragen auszuweichen. Dies zeigen folgende Beispiele: Auf die Frage, was er dazu sage, dass seine Frau nicht zu ihm zurückkommen wolle, antwortete der Beschuldigte: «Ich liebe sie sehr, ich möchte mit ihr zusammen sein» (pag. 20 Z. 238 f.). Auf den Einwand des Staatsanwalts, dass seine Wahrnehmung aber 180 Grad in eine andere Richtung gehe als die Wahrnehmung seiner Frau, meinte der Beschuldigte: «Vielleicht hat sie Schwierigkeiten mit ihrer Familie» (pag. 20 Z. 241 ff.). Auf Frage, was sich am 12. Februar 2014 abgespielt bzw. zugetragen habe, antwortete der Beschuldigte «Mit meiner Frau ist nichts vorgefallen. Es gibt mehr Probleme mit der Familie meiner Frau. Alles was zwischen der Familie und mir ge- schehen ist, ist schon bei der Polizei in E.________ deponiert» (pag. 10 Z. 26 ff.). Auf Frage, ob er der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Familie mit dem Tod gedroht habe, meinte der Beschuldigte «die Fakten sprechen etwas anderes» und zeigte dabei auf seinen Arztbericht nach dem Vorfall im Januar 2014. Als er vom Staats- anwalt darauf hingewiesen wurde, dass es nun aber um den Vorfall vom Februar 2014 gehe, fragte der Beschuldigte «Weshalb sollte ich ihrer Familie etwas Schlechtes tun oder sie umbringen?». Die ihm gestellte Frage beantwortete er nicht (pag. 18 Z. 176 ff.; vgl. zum Ganzen pag. 244 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung). Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme kaum aus dem Schwärmen bezüglich seiner Ehe rauskam. So erklärte er, die Beziehung zu seiner Frau sei sehr gut. Sie könnte nicht besser sein (pag. 10 Z. 24). Sie hätten auch verbal nie einen Konflikt gehabt. Sie hätten zusammen das schönste Leben gehabt (pag. 10 Z. 50 f.). Er sehe die Zukunft mit seiner Frau (pag. 11 Z. 100). Ge- genüber der Staatsanwaltschaft räumte der Beschuldigte immerhin ein, dass sie kleine Probleme gehabt hätten (pag. 16 Z. 104 f.). Er zeigte sich jedoch überzeugt, dass seine Frau noch am selben Abend zu ihm zurückkomme (pag. 20 Z. 236). Es 13 komme 100%ig wieder gut zwischen ihnen (pag. 11 Z. 102). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung betonte der Beschuldigte, dass seine Frau keine Scheidung wolle (pag. 159 Z. 9 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, woher der Beschul- digte diese Zuversicht nahm. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft wirken. Sie sind fokussiert auf Nebenschauplätze, teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, zeichnen ein verklärendes Bild der Ehe und stehen diametral zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann deshalb nicht abgestellt werden. 8.3 Aussagen der Angehörigen der Straf- und Zivilklägerin Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich bei G.________ und H.________, dem Vater und Bruder der Straf- und Zivilklägerin, weitgehend um Zeugen vom Hörensagen handelt. In ihren Aussagen sind aber keine erheblichen Widersprüche zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auszumachen. Beide gaben überein- stimmend an, sie hätten erst am 11. Januar 2014 erfahren, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe (pag. 40 Z. 30 ff.; pag. 42 f. Z. 40 ff.; pag. 47 Z. 27 ff.). Sie hätten an diesem Abend blaue Flecken am Arm der Straf- und Zivilklägerin gesehen (pag. 43 Z. 54, Z. 58 f.; pag. 47 Z. 53 f .). G.________ führte aus, er habe seine Tochter mehrmals gefragt, ob sie eine gute Ehe führe, was sie bejaht habe (pag. 42 Z. 43 f.). Weiter schilderte er detailliert, stimmig und nachvollziehbar, wie es zur Auseinandersetzung vom 12. Januar 2014 gekommen ist (pag. 40 Z. 35 ff.). Er belastete sich in seinen Aussagen selber und akzeptierte den Strafbefehl vom 23. Juni 2014 wegen einfacher Körperverletzung und Sachbe- schädigung. Schliesslich deutet der Umstand, dass es überhaupt zu dieser Ausein- andersetzung kam, ebenfalls darauf hin, dass familiäre Probleme bestanden. Der Bruder der Straf- und Zivilklägerin, H.________, vermittelte ein eindrückliches Bild vom Zustand der Straf- und Zivilklägerin am 12. Februar 2014. Er führte aus, er habe noch nie einen Menschen so zittern sehen (pag. 49 Z. 98). Sie habe ge- weint und gezittert. Sie habe Todesangst gehabt. Er habe seine Schwester noch nie so gesehen (pag. 155 Z. 3 ff.). H.________ erwähnte auch Nebensächlichkei- ten, wie beispielsweise, dass die Schminke der Straf- und Zivilklägerin verlaufen gewesen sei (pag. 48 Z. 62; pag. 155 Z. 3). In den Aussagen von H.________ sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So gab er bezüglich den blauen Flecken an, bei Frauen sehe man das ja recht schnell (pag. 47 Z. 53 f.). Am 12. Februar 2014 sei die Nase seiner Schwester ein bisschen geschwollen gewesen (pag. 49 Z. 96 f.). H.________ räumte auch ein, wenn er etwas nicht wusste (pag. 48 Z. 91 f.) Ferner stehen seine Schilderungen von dem, was ihm seine Schwester erzählt hat (pag. 48 Z. 67 ff.; pag. 155 Z. 8 ff.), in keinem Widerspruch zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Die Kammer beurteilt die Aussagen von G.________ und H.________ in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. Auch wenn die beiden für die zu beur- teilenden Vorfälle lediglich Zeugen vom Hörensagen sind, unterstreichen ihre Aus- sagen das Gesamtbild und können ergänzend zu den Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin herangezogen werden. 14 8.4 Arztberichte Die Vorinstanz hat die in den Akten enthaltenen Arztberichte vorsichtig und kritisch gewürdigt und zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um forensi- sche Gutachten oder objektive Beweismittel handelt, sondern um subjektiv gefärbte Berichte, die auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber ihren Ärzten beruhen (pag. 224 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Ihr Hausarzt, Dr. med. K.________ führte in seinem Bericht an die Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2014 aus, die Straf- und Zivilklägerin habe seit Februar 2014 mehrmals wiederholt, ihr Ehemann würde sie beschimpfen und psychisch unter Druck setzen. Sie habe auch dauernd Angst (pag. 55). Dem Einwand der Verteidigung, damit sei erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin vor dem Februar 2014 ihrem Arzt gegenüber nie etwas gesagt habe, kann nicht gefolgt werden. In seinem Gesuch um stationären Aufenthalt in der Klinik L.________ an die M.________ Krankenkasse vom 20. März 2014 führte Dr. K.________ aus, dass die Straf- und Zivilklägerin schon im Dezember 2011, als seine Betreuung angefangen habe, über Angstzustände geklagt habe, die durch ihre schwierige Ehesituation teilweise hervorgerufen wür- den. Sie habe ihren Ehemann als besitzergreifend und eifersüchtig beschrieben. Im Mai 2012 habe er die Patientin wegen einem leichten Schädel-Hirn-Trauma behan- delt. Auch damals habe sie sich von ihrem Ehemann sehr schlecht behandelt ge- fühlt und habe viel geklagt. Im Februar 2014 sei die häusliche Situation eskaliert. Die Straf- und Zivilklägerin sei von ihrem Ehemann bedroht worden. Sie leide seit- her wieder unter Insomnie und depressiven Episoden (pag. 57). Dr. K.________ liess dieses Gesuch als Beilage zu seinem Bericht vom 22. März 2014 auch der Staatsanwaltschaft zukommen (vgl. pag. 56). Somit konnte er auch gegenüber der Staatsanwaltschaft zu seinem Schreiben an die M.________ Krankenkasse ste- hen. Dem von der Staatsanwaltschaft beim behandelnden Psychiater/Psychotherapeut Dr. med. N.________ eingeholten Bericht vom 10. Juni 2014 und der transkribier- ten Krankengeschichte kann entnommen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin die Übergriffe auch ihm gegenüber schilderte (pag. 64 ff.). Dr. N.________ dia- gnostizierte, die Straf- und Zivilklägerin habe unter einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (DD: Posttraumatische Belastungsstörung) gelitten, bei of- fenbar sehr schwieriger Trennungssituation. Im Rahmen der Sprechstunde seien sowohl psychische wie auch physische Übergriffe zur Sprache gekommen, wobei er keine äusserlichen Verletzungen festgestellt habe (pag. 64). Die Arztberichte dokumentieren, dass die Straf- und Zivilklägerin die Eheprobleme auch gegenüber ihren Ärzten angesprochen hat. Sie unterstreichen die Ausführun- gen der Straf- und Zivilklägerin und zeigen auf, dass die psychische Belastung nach dem Vorfall vom 12. Februar 2014 zugenommen hat und sich die Straf- und Zivilklägerin in psychiatrische Behandlung begeben musste. 8.5 Fazit Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaub- haft sind, dass ihre Aussagen in den Aussagen ihrer Angehörigen Verknüpfungen finden, und dass sich das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht durch Glaub- 15 haftigkeit auszeichnet. Die eingeholten Arztberichte runden das Bild einer konflikt- reichen Ehe ab. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Vorfälle so stattgefunden haben, wie sie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert wurden und wie sie der Anklageschrift vom 23. September 2014 (pag. 109 ff.) zugrunde gelegt wurden. Die Kammer erachtet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwie- sen (vgl. Ziff. II. 6. vorne). III. Rechtliche Würdigung 9. Einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer vorsätz- lich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Tatbeständen der Körperverletzung und der Tätlichkeiten verwiesen werden (pag. 249 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer ist, wie erwähnt, aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Verschlech- terungsverbot nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei ei- ner härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288). In denjenigen Fällen, in denen die Vorinstanz von Tätlichkeiten ausging, kann somit auch seitens der Kammer höchstens ein Schuldspruch wegen Tätlich- keiten ergehen. Am 12. Februar 2014 schlug der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust gegen den Kopf, packte sie am linken Arm, zog sie durch die Wohnung ins Schlafzimmer und warf sie aufs Bett, so dass sie Kratzspuren innenseitig am linken Oberarm erlitt (Ziff. 1.4. Anklageschrift). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die auf pag. 67 abgebildeten Kratzspuren ober- flächlich sind und nur eine harmlose vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursacht haben dürften, die keinem krankhaften Zustand gleichkommt. Die Vorin- stanz hielt fest, die Straf- und Zivilklägerin habe zudem am ganzen Körper Schmerzen gehabt, insbesondere auch an der Nase. Seither habe sie das Gefühl, nicht mehr richtig atmen zu können. Bei diesen Schmerzen handle es sich um mehr als eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens. Die Grenze zur einfa- chen Körperverletzung sei daher erreicht (pag. 252, S. 40 der Urteilsbegründung). 16 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip, Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.2.). Vorliegend werden die Schmerzen am ganzen Körper und an der Nase in der An- klageschrift nicht erwähnt. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist deshalb bezüglich Ziff. 1.4. der Anklageschrift von Tätlichkeiten auszugehen. Im Übrigen kann für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 251 f.; S. 39 f. der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz sei beim Vorfall, der zum Nasenbluten geführt habe (Ziff. 1.5. Anklageschrift), zu Unrecht von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen, kann ihrer Argumen- tation nicht gefolgt werden. Das Nasenbluten rührte nicht von einer Ohrfeige her. Der Beschuldigte schlug die Straf- und Zivilklägerin bei diesem Vorfall mehrmals mit der Hand und der Faust gegen den Kopf (vgl. pag. 167 Z. 27 ff.). Die Grenze zur einfachen Körperverletzung ist damit überschritten. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen im Spätsommer 2011 (Ziff. 1.5. Anklageschrift, Nasenbluten) und im September 2013 (Ziff. 1.2. Anklageschrift) sowie der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen dem 11. Februar 2012 und dem 12. Februar 2014 (Ziff. 1.3., 1.4. und 1.5. Anklage- schrift) in E.________, z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu erklären. 10. Nötigungen Gemäss Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Betreffend die Nötigung und die versuchte Nötigung kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 252 ff., S. 40 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 11. Februar 2014 (Ziff. 2.1. Anklageschrift) und der versuchten Nötigung, begangen am 12. Februar 2014 (Ziff. 2.2. Anklageschrift) in E.________, z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 11. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts überprüfen die Strafzumessung umfassend, legen sich jedoch bei der Abänderung erstinstanzlich ausgefällter Sanktionen Zurückhaltung auf. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des be- urteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten Deliktskategorien ver- fügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten, was zusätzliche Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt. Die 1. Strafkammer 17 weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können namentlich darin liegen, dass wesentli- che Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind, dass die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist oder dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentli- che, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutref- fend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 254 f., S. 42 f. der Urteilsbegründung). 12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nöti- gung und versuchter Nötigung eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässi- ge Sanktion erachtet (vgl. Ziff. IV. 16. hinten). Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt somit zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die Kammer er- achtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Intensität des Eingriffs die versuchte Nötigung vom 12. Februar 2014 als die schwerste Straftat. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Nötigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Vorliegend sind keine ausser- gewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 181 StGB). Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten ist eine Busse auszuspre- chen (Art. 126 StGB, vgl. Ziff. IV. 18. hinten). 13. Einsatzstrafe: versuchte Nötigung 13.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 181 StGB mit Hinwei- sen). Indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin drohte, sie niederzustechen, umzubringen und vor allen Leuten aufzuschlitzen sowie mit einen Taschenmesser eine Stichbewegung gegen sie machte und das Messer etwa 10 cm von ihrem Hals entfernt hielt, versetzte er sie in Todesangst. Die Straf- und Zivilklägerin fuhr ent- gegen ihrem Willen mit dem Beschuldigten bis zur Post in E.________, wo ihr die Flucht gelang. Sie musste sich nach diesem Vorfall in psychiatrische Behandlung begeben. Es ging ihr so schlecht, dass sie von ihrem Hausarzt in die Klinik L.________ überwiesen wurde. Die Schwere der Verletzung des betroffenen 18 Rechtsguts wiegt – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – noch leicht. Die Tat war aber von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential des Be- schuldigten getragen. Der Einsatz eines Messers ist sehr verwerflich und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Nötigung in einem Klima der Gewalt erfolgte, welches der Beschuldigte über Jahre hinweg aufgebaut hatte. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 13.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Grün- den. Es ging ihm um die Ausübung von Macht und um finanzielle Interessen. Diese Komponente wirkt sich neutral aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die Nötigungshandlungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin zu unterlassen, sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte hätte eine allfällige Meinungsverschieden- heit im Gespräch lösen können. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 13.3 Fazit Tatkomponenten Das Ausmass der objektiven Tatschwere muss im Verhältnis zum Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht be- zeichnet werden. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Das Tatver- schulden wiegt damit insgesamt noch leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypo- thetisch vollendete Delikt eine Strafe von 100 Strafeinheiten als dem Tatverschul- den des Beschuldigten angemessen. 13.4 Strafmilderung/Strafminderung zufolge Versuch Die Nötigung ist vorliegend im Versuchsstadium stecken geblieben. Die Straf- und Zivilklägerin konnte sich durch Flucht dem Bezug von Bargeld am Postautomaten entziehen. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tat- bestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012, E. 5.3). Vorliegend ist es nicht das Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch ge- blieben ist. Der Zugriff auf das Konto der Straf- und Zivilklägerin scheiterte nur, weil sie fliehen konnte. Der Versuch ist deshalb nur leicht strafmindernd im Sinne von 19 Art. 47 StGB zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten, d.h. von 100 auf 90 Strafeinheiten, als angemessen. 13.5 Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der Gesamttatschwere sowie der Strafminderung wegen Versuchs erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. 14. Asperation 14.1 Weitere Nötigungen Der Beschuldigte drohte der Straf- und Zivilklägerin mehrfach, dass er sie und ihre ganze Familie umbringe, wenn sie ihn verlasse, worauf die Straf- und Zivilklägerin aus Angst bei ihm blieb. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts kann sinngemäss auf die Ausführungen zur versuchten Nötigung (vgl. Ziff. IV. 13.1 vorne) verwiesen werden. Die Art und Weise des Vorgehens er- forderte vom Beschuldigten keine besondere kriminelle Energie. Als verwerflich hat jedoch der Umstand zu gelten, dass die Nötigungshandlungen über Jahre hinweg erfolgten. Der Beschuldigte schuf ein Klima der Angst. Die Art und Weise des Vor- gehens ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Grün- den, was indes tatbestandsimmanent ist und verschuldensmässig neutral zu ge- wichten ist. Die Nötigungshandlungen wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen, weshalb eine Verschuldensminderung nicht angezeigt ist. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. Für die weiteren Nötigungen er- scheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer – wie die Vorin- stanz – zu einer asperierten Strafe von 60 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten auf 150 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 14.2 Einfache Körperverletzungen Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS) sehen bei einem Faustschlag ins Gesicht, bei dem das Opfer einen Nasenbeinbruch erleidet und der Vorfall eine ambulante Behand- lung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 46). Im Spätsommer 2011 schlug der Beschuldigte mehrmals mit der Hand und der Faust gegen den Kopf der Straf- und Zivilklägerin, so dass sie Nasenbluten bekam. Ihre physische Integrität wurde weniger schwerwiegend beeinträchtigt als im Refe- renzsachverhalt. Für diesen Vorfall erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Im September 2013 packte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nach ei- nem Streit am Hals und drückte sie an die Wand, so dass die Straf- und Zivilkläge- rin den Kopf an der Wand aufschlug und eine blutende Wunde davon trug und mehrere Tage Kopfschmerzen verspürte. Die Folgen der Tat waren weniger 20 schwerwiegend als im Referenzsachverhalt. Die Tat war jedoch von einem erhebli- chen Aggressions- und Gewaltpotential getragen. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Für diesen Vorfall er- scheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung wäre somit eine Strafe von insgesamt 45 Strafeinheiten auszusprechen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 30 Stra- feinheiten, so dass die Strafe von 150 auf 180 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 15. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 258 f., S. 46 f. der Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als neutral zu beurteilen. Es liegen keine Umstände vor, die zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen wären. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 16. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung und versuchter Nötigung eine Strafe von 180 Strafeinheiten als angemessen. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätzen) die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.3 vom 25. Juli 2013). Die Kammer erachtet vorliegend eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Kör- perverletzung, mehrfacher Nötigung und versuchter Nötigung ist somit grundsätzlich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszusprechen (vgl. aber Ziff. IV. 17 hinten). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 21 Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt heute CHF 4‘400.00 (pag. 319). Abzüglich des Pauschalabzugs von 30% für Krankenkasse und Steuern ergibt dies einen Tagessatz von rund CHF 100.00. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) wird die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 festgesetzt. 17. Strafvollzug und Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit dem 12. Februar 2014 nicht mehr straffällig geworden. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende Schock- und Warnwirkung hatte, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. Er lebt in geord- neten persönlichen und finanziellen Verhältnissen und ist im Arbeitsmarkt integriert. In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Ver- bindungsbusse schafft insbesondere im Bereich der Massendelinquenz die Mög- lichkeit, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Die unbedingte Verbindungs- geldstrafe bzw. -busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräven- tiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu er- höhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungs- strafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). 22 Vorliegend rechtfertigt es sich, 20 Strafeinheiten (rund einen Zehntel) in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen, da der Beschuldigte auch wegen Tätlichkeiten verurteilt wird und sich damit die Schnittstellenproblematik relativiert. Der Beschul- digte ist demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 9‘600.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00 (20 Strafeinheiten x CHF 60.00) zu verurteilen. Die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 18. Tätlichkeiten Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten ist eine Busse auszuspre- chen (Art. 126 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Verpassen einer Ohrfeige eine Busse von CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 46). Der Beschuldigte ging während mehre- ren Jahren auf verschiedene Weise (Würgen, Schlagen, Bewerfen mit Gegenstän- den) gegen die Straf- und Zivilklägerin vor, so dass sie blaue Flecken und Kratz- spuren davon trug. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 1‘000.00 als angemes- sen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. V. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 261 ff., S. 49 ff. der Urteilsbegründung). Der Verzugszins von 5% für den Schadenersatz ist jedoch erst seit dem 1. Juli 2014 geschuldet (mittlere Rechnung von Dr. N.________, vgl. pag. 135). Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung von CHF 1‘417.55 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2014 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. Die beantragte und zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00 er- scheint mit Blick auf die lange Deliktsdauer und die psychischen Folgen der Taten angemessen. Die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Februar 2014 an die Straf- und Zivilklägerin ist folglich zu bestätigen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine erst- und oberinstanzlichen Kos- ten ausgeschieden. 23 VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 5‘382.60, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterlie- gen beurteilt sich dabei grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch (vgl. Ziff. I. 4. vorne) unterlegen, weshalb ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). 20. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin Die Privatklägerschaft hat, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1‘417.55 Schadenersatz und CHF 2‘000.00 Genugtuung (pag. 125 ff.) wurde erst- und oberinstanzlich gutgeheissen. Damit sind die Partei- kosten der Straf- und Zivilklägerin vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die erst- und oberinstanzlichen Entschädigungsforderungen wurden mit Kostenno- ten vom 9. Februar 2015 (pag. 194) und 16. Dezember 2015 (pag. 327) beziffert und belegt. Der darin ausgewiesene und geltend gemachte Aufwand erscheint an- gemessen. Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin somit eine Entschädigung von CHF 4‘590.00 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und CHF 2‘727.00 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (jeweils inkl. Auslagen und MwSt). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten. 24 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. Februar 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach began- gen zwischen August 2011 und 10. Februar 2012 (Ziff. 1.1. und 1.5. Anklageschrift) in E.________, z.N. von C.________, wegen Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen 1.1. im Spätsommer 2011 (Ziff. 1.5. Anklageschrift, Nasenbluten) in E.________, z.N. von C.________ ; 1.2. im September 2013 (Ziff. 1.2. Anklageschrift) in E.________, z.N. von C.________ ; 2. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen dem 11. Februar 2012 und dem 12. Februar 2014 (Ziff. 1.3., 1.4. und 1.5. Anklageschrift) in E.________, z.N. von C.________ ; 3. der Nötigung, mehrfach begangen zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 11. Februar 2014 (Ziff. 2.1. Anklageschrift) in E.________, z.N. von C.________ ; 4. der versuchten Nötigung, begangen am 12. Februar 2014 (Ziff. 2.2. Anklageschrift) in E.________, z.N. von C.________ ; und in Anwendung der Art. 22, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 123 Ziff. 2, 126 Abs. 1 und 2 lit. b, 181 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428, 433 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 9‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 25 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin C.________, be- stimmt auf CHF 4‘590.00, für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin C.________, be- stimmt auf CHF 2‘727.00, für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 6. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 5‘382.60. 7. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1‘417.55 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 01.07.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 13.02.2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (nur Dispositiv) 26 Bern, 17. Dezember 2015 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 9. August 2016) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 27