Deutlich hervorzuheben ist jedoch, dass das eben Gesagte nur für den als erstellt erachteten und damit für die Kammer ebenfalls verbindlichen Sachverhalt zutrifft. Könnte dem Beschuldigten nicht die tadellose Vorgehensweise, welche genau den bundesgerichtlichen Anforderungen entspricht, zugute gehalten werden, wäre er der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Die Missachtung des Vortrittsrechts wird vorliegend nur deshalb nicht geahndet, weil ihm bei diesem Verhalten subjektiv keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. […] 6