gewonnenen Eindrücke ist nicht von einem übermässigen Verkehrsaufkommen auszugehen. Unter diesen Umständen war der Beizug einer Hilfsperson nicht notwendig, der Beschuldigte war berechtigt, sich vorsichtig in die Fahrbahn hinein zu tasten. Dass es trotzdem zu einer Kollision kam, ist bei der als erstellt erachteten Sachlage nicht ihm zuzurechnen. Er ist deshalb vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. Deutlich hervorzuheben ist jedoch, dass das eben Gesagte nur für den als erstellt erachteten und damit für die Kammer ebenfalls verbindlichen Sachverhalt zutrifft.