O., Art. 36 N 33). Nach Auffassung der Kammer kann der Beizug einer Hilfsperson allenfalls auch angezeigt sein beim Einbiegen in eine sehr stark befahrene Strasse oder bei einer hohen erlaubten Geschwindigkeit auf der vortrittsberechtigten Strasse. Vorliegend handelt es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um einen normalen PW (Jeep Wrangler), welcher nicht aufgrund seiner Grösse oder einer allfälligen Ladung längere Zeit zum Einbiegen benötigt. Die Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h und aufgrund der örtlichen Lage (Industriegebiet) sowie den gestützt auf die Bilder auf pag. 31 ff. und 56 ff. gewonnenen Eindrücke ist nicht von einem übermässigen Verkehrsaufkommen auszugehen.