13 Abs. 6 VRV). Die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgenommene Unterscheidung lässt sich damit nicht rechtfertigen. Es besteht mithin keine grundlegende Pflicht, beim Verlassen einer unübersichtlichen Ausfahrt stets eine Hilfsperson beizuziehen. Eine Hilfsperson muss erst dann beigezogen werden, wenn dies notwendig ist und ein vorsichtiges Hineintasten nicht mehr ausreicht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fahrzeug zum Einbiegen geraume Zeit braucht (BGE 98 IV 140, E. 2; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 36 N 33).