5 BGE 89 IV 140 oder im Urteil des Bundesgerichts 6B_826/2011 vom 13. April 2012). Es prüft in beiden Fällen, ob der Fahrzeugführer jeweils zu einem vorsichtigen Hineintasten berechtigt war bzw. ob er entsprechend vorgegangen ist. Für eine unterschiedliche Behandlung von Fahrzeugführern im Fliessverkehr und sich erst in den Fliessverkehr einfügenden Lenkern gibt es zudem keinen objektiven Grund. So sieht das Gesetz auch für Teilnehmer des Fliessverkehrs unter gewissen Umständen die Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson vor (so beispielsweise Art. 13 Abs. 6 VRV).