Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2010 vom 14. Juni 2011 etc.). Diese Rechtsprechung gilt zweifelsfrei auch für das Einfügen in den Fliessverkehr bzw. bei Ausfahrten im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV und nicht nur für Strassenkreuzungen, wie die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht. So unterscheidet das Bundesgericht nicht danach, ob die wartepflichtige Person aus einer vortrittsbelasteten Strasse oder aus einer Parkplatzausfahrt kommt (so beispielsweise im