In einem zweiten Schritt muss der Vortrittsbelastete an der Fahrbahnstelle, wo die Strasse nach beiden Seiten überblickt werden kann, erneut anhalten um zu prüfen, ob die Einfahrt ohne Behinderung des Verkehrs fortgesetzt werden kann oder ob er allenfalls zurückweichen muss. Ein sehr vorsichtiges Hineintasten ist mithin zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen (BGE 83 IV 89; BGE 89 IV 140, E. 2; BGE 105 IV 339, E. 3; BGE 127 IV 34, E. 3.c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2010 vom 14. Juni 2011 etc.).