Für das Vorgehen beim Einbiegen an unübersichtlichen Stellen besteht überdies, wie bereits die Vorinstanz ausführte, eine bundesgerichtliche Praxis: Dem Vortrittsbelasteten ist es bei verdeckter Sicht auf die Strasse erlaubt, langsam soweit in die Fahrbahn einzudringen, dass ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen und seine eigene Annäherung anzeigen kann. In einem zweiten Schritt muss der Vortrittsbelastete an der Fahrbahnstelle, wo die Strasse nach beiden Seiten überblickt werden kann, erneut anhalten um zu prüfen, ob die Einfahrt ohne Behinderung des Verkehrs fortgesetzt werden kann oder ob er allenfalls zurückweichen muss.