wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.“ Für das Vorgehen beim Einbiegen an unübersichtlichen Stellen besteht überdies, wie bereits die Vorinstanz ausführte, eine bundesgerichtliche Praxis: Dem Vortrittsbelasteten ist es bei verdeckter Sicht auf die Strasse erlaubt, langsam soweit in die Fahrbahn einzudringen, dass ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen und seine eigene Annäherung anzeigen kann.