Der Beschuldigte macht indes geltend, er habe durch sein Verhalten sämtliche ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, weshalb (subjektiv) keine fahrlässige Verletzung von Art. 36 SVG vorliege. Gestützt auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass es sich beim Unfallort um eine unübersichtliche Stelle handelte. Es ist mithin zu prüfen, ob sich der Beschuldigte in dieser Situation korrekt verhalten hat. Art. 15 Abs. 3 VRV hält diesbezüglich fest: „Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.“