Derjenige, der aus einer Ausfahrt, einem Parkplatz etc. kommt und sich wieder in den Verkehr eingliedern will, hat gegenüber demjenigen im Fliessverkehr nie Vortritt. Es ist stets derjenige Verkehrsteilnehmer, welcher sich bereits auf der Strasse befindet, vortrittsberechtigt. Vorliegend ist unbestritten und vom Beschuldigten anerkannt, dass er gegenüber dem Fahrzeug von B. vortrittsbelastet war. Dieses Vortrittsrecht verletzte er objektiv, indem er in die Strasse einbog und es zur Kollision kam. Der Beschuldigte macht indes geltend, er habe durch sein Verhalten sämtliche ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, weshalb (subjektiv) keine fahrlässige Verletzung von Art.