GIGER, SVG-Kommentar, Art. 36 N 31). Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht hervor, dass es sich beim Art. 15 Abs. 3 VRV lediglich um eine Präzisierung von Art. 36 Abs. 4 SVG, nicht aber um eine weitergehende Vorschrift handelt (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2010 vom 14. Juni 2011, E. 4.2; 6B_826/2011 vom 13. April 2012, E. 2.4; 6S.431/2006, E. 4.2, wo das Bundesgericht von „Ausführungsbestimmung“ spricht). Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV haben folglich denselben Inhalt: Derjenige, der aus einer Ausfahrt, einem Parkplatz etc. kommt und sich wieder in den Verkehr eingliedern will, hat gegenüber demjenigen im Fliessverkehr nie Vortritt.