Diese gilt insbesondere für das Verlassen von Parkplätzen oder Abstellplätzen, beim Wegfahren vom Fahrbahnrand und beim Verlassen von Ausfahrten (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 36 N 48). Art. 15 Abs. 3 VRV verdeutlicht diese Ausnahmeregelung noch einmal und zählt beispielhaft auf, in welchen örtlichen Situationen sie gilt (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 36 N 48; SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, N 882; GIGER, SVG-Kommentar, Art.