4 nen, welche sich in den Verkehr eingliedern wollen: Wer in den Verkehrsstrom einbiegen will, hat den Teilnehmern am Fliessverkehr den Vortritt zu gewähren, unabhängig davon, ob sie von rechts oder links kommen. Art. 36 Abs. 4 SVG begründet damit eine vom Grundsatz des Rechtsvortritts abweichende Vortrittsregel. Diese gilt insbesondere für das Verlassen von Parkplätzen oder Abstellplätzen, beim Wegfahren vom Fahrbahnrand und beim Verlassen von Ausfahrten (WEISSENBERGER, a.a.