4. Ausführungen der Kammer Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, kann der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erfolgte korrekt. Ausgehend vom als erwiesen erachteten Sachverhalt ist der Beschuldigte deshalb gestützt auf die erstinstanzlichen Ausführungen sowie auf die nachfolgenden Überlegungen auch vor oberer Instanz freizusprechen. Art. 36 SVG regelt nicht nur das Vortrittsrecht auf Strassenverzweigungen, sondern – wie bereits der Randtitel verrät – das Einspuren und den Vortritt im Allgemeinen. Abs. 4 dieser Bestimmung hält denn auch fest: „Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen,