Unter all diesen Umständen war A. nicht verpflichtet, eine Hilfsperson beizuziehen. […] Auf jeden Fall wäre es eine vollkommen unverhältnismässige Anforderung an die Sorgfaltspflichten, wenn verlangt würde, dass ein Fahrzeugführer in einer solchen Situation morgens um 08.15 Uhr in einem nahegelegenen Betrieb einen Mitarbeiter von der Arbeit wegbittet oder in einer Privatwohnung läutet, um eine Hilfsperson zu suchen.“