Das Einbiegemanöver nach rechts mit einem Personenwagen in eine wenig befahrene Quartierstrasse nimmt auch nicht eine erhebliche Zeitspanne in Anspruch. Schliesslich ist festzuhalten, dass das einbiegende Fahrzeug vom K.-Weg her gut ersichtlich war, so dass sich die herannahende Fahrzeuglenkerin ohne weiteres hätte bemerkbar machen können. Unter all diesen Umständen war A. nicht verpflichtet, eine Hilfsperson beizuziehen.