Die Pflicht bestehe namentlich dann, wenn das betroffene Fahrzeug geraume Zeit zum Einbiegen brauche (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 36 N 51). Komme der Vortrittsbelastete seinen Sorgfaltspflichten nach und sei er für ein herannahendes vortrittsberechtigtes Fahrzeug frühzeitig erkennbar, so dürfe er namentlich darauf vertrauen, dass dieses sich erkennbar mache. Zur konkreten Situation führt Rechtsanwalt X. Folgendes aus (pag. 104): „Bei der in Frage stehenden Ausfahrt war die Sicht gemäss gerichtlicher Feststellung nach links verdeckt. Der K.-Weg in L. ist eine Quartierstrasse, welche einige wenige Industriebetriebe sowie ein Wohnquartier (LS) erschliesst.