36 SVG diene. Die Verteidigung führt weiter aus, die Rechtsprechung des Bundesgericht gelte nicht nur für den bereits fliessenden Verkehr, sondern auch für das Einbiegen aus einem privaten Gelände in die öffentliche Strasse und verweist hierfür auf die BGE 83 IV 89 und 89 IV 140. Die Pflicht, eine Hilfsperson beizuziehen, bestehe nur dann, wenn dies nötig sei. Dabei sei nicht nur die konkrete örtliche Situation, sondern auch die Frage der Verfügbarkeit einer Hilfsperson zu berücksichtigen. Die Pflicht bestehe namentlich dann, wenn das betroffene Fahrzeug geraume Zeit zum Einbiegen brauche (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 36 N 51).