3 Zur Frage der rechtlichen Würdigung bringt Rechtsanwalt X. vor, entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft finde Art. 36 SVG (dabei insbesondere Abs. 4) gemäss klarem Gesetzeswortlaut sowie auch gemäss Rechtsprechung Anwendung auf den vorliegenden Fall. Somit sei hier auch die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung anwendbar. Diese Rechtsprechung berücksichtige im Übrigen auch Art. 15 Abs. 3 VRV, welcher lediglich der Präzisierung von Art. 36 SVG diene.